für DienstnehmerInnen einer ausgegliederten Einrichtung des BundesDie Dienstgeberbeiträge werden lohnsteuerfrei in die Bundespensionskasse eingezahlt. Es fallen dafür keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Die aus Dienstgeberbeiträgen finanzierte Zusatzpension ist bei Auszahlung zur Gänze lohnsteuerpflichtig. Es werden keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Übersicht: Steuerliche Behandlung der Dienstgeberbeiträge und der daraus finanzierten Pension

Eigenbeiträge werden grundsätzlich aus dem Nettoeinkommen finanziert. Es gibt jedoch steuerliche Förderungen für Eigenbeiträge.
Da es für Eigenbeiträge zwei steuerliche Förderungsmöglichkeiten gibt, werden Pensionen unterschiedlich besteuert:
Übersicht: Steuerliche Behandlung der Beiträge der DienstnehmerInnen und der daraus finanzierten Pension
HINWEIS:
In der Mehrzahl der Fälle wird das Prämienmodell günstiger als das Sonderausgabenmodell sein. Beachten Sie aber bitte, dass im Fall einer Barabfindung des Pensionsguthabens die Prämie zurückzuzahlen ist und von der Bundespensionskasse für Sie an das Finanzamt abgeführt wird! Die Veranlagungserträge aus dieser Prämie bleiben Ihnen jedoch erhalten.
Übersteigt der Wert der Zusatzpension zum Zeitpunkt des Pensionsantritts oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Leistungsfall nicht die gesetzliche Grenze von 11.100,-- Euro (Stand 2012), so kann dieser von der Bundespensionskasse in einem Betrag abgefunden werden (Abfindung).
Aufgrund der aktuell geltenden Steuertarife und der aktuellen Abfindungsgrenze (11.100,-- Euro, Stand 2012) fällt bei diesen Abfindungen derzeit bis 11.000,-- Euro keine Lohnsteuer an, die eventuell übersteigenden 100,-- Euro werden mit maximal 18,25 Euro (gemäß § 33 (1) und § 67 (8) e EStG) versteuert.
Die staatliche Prämie können Sie mit dem Formular „Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)“ beantragen. Übermitteln Sie dazu bitte das ausgefüllte und mit Datum unterfertigte Antragsformular der zuständigen Personalstelle/lohnverrechnende Stelle Ihres Dienstgebers zur Erfassung und Weiterleitung an die Bundespensionskasse.
Weiters erhalten Sie das Antragsformular bei jedem Finanzamt. Die Bundespensionskasse beantragt für Sie die Prämie und schreibt die Prämie Ihrem Pensionskassenkonto gut. Die Prämie erhöht somit Ihre zukünftige Pension.
Die gesetzliche Versicherungssteuer beträgt nur 2,5% der eingezahlten Beiträge.
Die Veranlagungserträge auf Ihrem Konto bei der Bundespensionskasse sind von der Kapitalertragssteuer befreit.
Aufgrund der aktuell geltenden Steuertarife und der aktuellen Abfindungsgrenze (11.100,-- Euro, Stand 2012) fällt bei diesen Abfindungen derzeit bis 11.000,-- Euro keine Lohnsteuer an, die eventuell übersteigenden 100,-- Euro werden mit maximal 18,25 Euro (gemäß § 33 (1) und § 67 (8) e EStG) versteuert.