Pensionskassenlexikon

Aktuar / Prüfaktuar
Der Aktuar ist ein versicherungsmathematischer Sachverständiger, der den Geschäftsplan erstellt oder dessen Erstellung leitet und die Einhaltung überwacht („interner Aktuar“).
Der Prüfaktuar ist ebenfalls ein versicherungsmathematischer Sachverständiger und wird vom Aufsichtsrat jedes Jahr bestellt. Er überprüft unabhängig vom Aktuar die Pensionskasse aus versicherungsmathematischer Sicht („externer Aktuar“).
Anwartschaftsberechtigte/r (AWB)
Bundesbedienstete und LandeslehrerInnen, die vom Kollektivvertrag erfasst sind; also Personen, für die der Dienstgeber Beiträge an die Bundespensionskasse leistet oder geleistet hat, die damit Anwartschaften auf künftige Leistungen haben, die aber noch keine Zusatzpension beziehen können oder diese beziehen.
Anwartschaftsphase
Zeitraum, in dem die / der Anwartschaftsberechtigte noch keine Leistung aus der Pensionskasse bezieht.
Aufsichtsbehörde
Pensionskassen und ihre Geschäftstätigkeit unterliegen strengen gesetzlichen Regeln. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Finanzmarktaufsicht (FMA).
Deckungsrückstellung
Guthaben das auf dem persönlichen Pensionskassenkonto jeder / jedes einzelnen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus Dienstgeber- und allfälligen Eigenbeiträgen der DienstnehmerInnen entsprechend dem Veranlagungsergebnis und versicherungs-technischen Ergebnis angesammelt wird und insbesondere der Ermittlung der Pensions-leistungen und Unverfallbarkeitsbeträge dient.
Eigenbeiträge
Beiträge, die DienstnehmerInnen zusätzlich zu den Beiträgen des Dienstgebers leisten können. Sie können entweder im „Sonderausgabenrahmen“ oder der „prämiengeförderten Eigenvorsorge“ steuerlich genützt werden.
Finanzmarktaufsicht (FMA)
Aufsichtsbehörde u.a. der Pensionskassen.
Geschäftsplan
Der Geschäftsplan regelt die Geschäftstätigkeit der Pensionskasse für eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft. Dabei werden die Art und die Ermittlung der Pensionsleistungen und Rechnungsgrundlagen festgeschrieben. Der Geschäftsplan und etwaige Änderungen müssen vom Prüfaktuar und von der Finanzmarktaufsicht genehmigt werden.
Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage
Der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete (durch Verordnungen der Länder auch gültig für LandeslehrerInnen) stellt die Basis für dieses Pensionskassenmodell dar.
Leistungsberechtigte/r (LB)
Person, die bereits eine Zusatzpension aus einer Pensionskasse beziehen kann oder diese bereits bezieht.
Pensionskassenkonto
Konto der/des Anwartschafts- bzw. Leistungsberechtigten in der Pensionskasse. Jede/r Anwartschaftsberechtigte erhält einmal jährlich einen Auszug über erworbene Ansprüche auf Versorgungsleistungen sowie über seine Beitrags- bzw. Kapitalentwicklung. Die Zustellung erfolgt über den Dienstgeber. Die Leistungsberechtigten erhalten ebenfalls einmal jährlich eine Kontoinformation.
Pensionskassenvertrag
Vertrag zwischen der Pensionskasse und dem Dienstgeber, der die Rechte und Pflichten zwischen Dienstgeber und Pensionskasse sowie das Pensionskassenmodell entsprechend dem Kollektivvertrag regelt.
„Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge“ (Prämienmodell gem. § 108a EStG)
Die / der DienstnehmerIn erhält für jährliche Eigenbeiträge bis EUR 1.000,-- bei ent-sprechender Antragstellung eine staatliche Prämie in Höhe von 9% (Stand 2010) der Eigenbeiträge. Die Pensionskassenpension aus den prämienbegünstigten Eigenbeiträgen ist zu 100% steuerfrei. Eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gem. § 108g EStG bleibt davon unberührt.
Rechnungsgrundlagen
Im Geschäftsplan genannte Parameter betreffend Rechnungszins, rechnungsmäßiger Überschuss und biometrische Wahrscheinlichkeiten.
Rechnungsmäßiger Überschuss
Der rechnungsmäßige Überschuss ist ein im Kollektivvertrag und Geschäftsplan fest-gelegter Prozentsatz, der für eventuelle Erhöhungen einer laufenden Pensionskassen-pension und für die Bildung einer Schwankungsrückstellung bedeutend ist. Er beträgt für dieses Pensionskassenmodell 5%.
Rechnungszins
Der Rechnungszins ist eine Rechengröße und kein Garantiewert. Er entspricht jenem Ergebnis, das in der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erwirtschaftet werden muss, um zu gewährleisten, dass die ausgezahlten Pensionsleistungen der Höhe nach gleich bleiben. Je kleiner der Rechnungszins angenommen wird, desto unwahrscheinlicher ist es, dass sich Ihre Pensionskassenpension verringert. Der Rechnungszins beträgt für dieses Pensionskassenmodell 3%.
Schwankungsrückstellung
Die Schwankungsrückstellung ergänzt die Deckungsrückstellung jeder / jedes Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und dient der Glättung von jährlichen Ertragsschwankungen in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft. In ertragsstärkeren Jahren wird diese aufgebaut, um in ertragsschwächeren Jahren Veranlagungsverluste ausgleichen zu können. Die genaue Vorgangsweise der Dotierung der Schwankungsrückstellung ist in den §§ 24 und 24a Pensionskassengesetz festgelegt. Sie wird global für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten geführt.
Unverfallbarkeit
Die Pensionsvereinbarung sieht vor, dass das Guthaben am Pensionskassenkonto, das aus Beiträgen des Dienstgebers gebildet wurde, auch bei Austritt vor Erreichen des Anspruchs auf Pensionskassenpension sofort unverfallbar ist. Eigenbeiträge sind ebenso sofort unverfallbar. Die / der DienstnehmerIn behält ihre / seine Anwartschaften auf Pensionskassenleistung.
Veranlagungsergebnis
Zum Veranlagungsergebnis gehören insbesondere Zinsen- und Dividendenzahlungen sowie Kursgewinne bzw. –verluste. Zusammen mit dem versicherungstechnischen Ergebnis in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ergibt sich daraus das auf die Einzelkonten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten wirkende Ergebnis.
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG)
Unter Veranlagungs- und Risikogemeinschaften versteht man spezielle Vermögens- und Verwaltungsgemeinschaften in der Pensionskasse. In der VRG werden die Pensionskassenbeiträge gesammelt und veranlagt. Eine VRG muss laut Pensionskassengesetz für zumindest 1.000 Personen eingerichtet sein (versicherungstechnischer Risikoausgleich). Die Pensionskasse ist als Aktiengesellschaft bilanziell und vermögensrechtlich von den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, die sie verwaltet, streng getrennt. Damit ist dieses Vermögen vor jeglichem Zugriff von Gläubigern der Bundespensionskasse geschützt.
Verrentung
Bei Pensionsantritt wird die auf dem Pensionskassenkonto vorhandene Deckungs-rückstellung unter Anwendung der maßgeblichen versicherungsmathematischen Parameter in eine lebenslange Pension umgewandelt.
Versicherungstechnisches Ergebnis
Vor allem bei der Verrentung werden versicherungsmathematische Wahrscheinlichkeiten (z.B. für Berufsunfähigkeit, Lebenserwartung) einkalkuliert. Abweichungen, die sich in der Realität gegenüber den Annahmen ergeben, stellen das versicherungstechnische Ergebnis (Gewinn oder Verlust) dar.