
1. Was ist eine Pensionskasse?
Pensionskassen sind privatwirtschaftliche Dienstleistungsunternehmen. Sie setzen für Dienstgeber Pensionszusagen um und sorgen – unter staatlicher Aufsicht – dafür, dass ergänzend zum allgemeinen staatlichen Pensionssystem Zusatzpensionen ausgezahlt werden. Anders als das staatliche Vorsorgesystem basieren die Pensionskassenleistungen nicht auf einem Umlageverfahren, sondern auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Es können daher nur jene Leistungen erbracht werden, die auf Grund von Beiträgen für einen bestimmten Berechtigten finanziert wurden und die sich auf Basis der erwirtschafteten Ergebnisse der Pensionskasse (genauer: der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) errechnen. Die gesetzlichen Grundlagen (Betriebspensions- und Pensionskassengesetz, beide aus 1990), regeln die Produktgestaltung und die organisatorische Tätigkeit der Pensionskasse. Überwacht wird die Tätigkeit der Pensionskassen unter anderem von der Finanzmarktaufsicht.
2. Wie funktioniert eine Pensionskasse?
Die Basis Ihrer Zusatzpension ist ein Kollektivvertrag, der zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst abgeschlossen wurde. Der Kollektivvertrag ist für Bundesbedienstete und für LandeslehrerInnen anwendbar.

Im Kollektivvertrag wurde die Zusatzvorsorge in Form eines sogenannten „beitragsorientierten Pensionskassenmodells“ vereinbart. Der Dienstgeber leistet pro DienstnehmerIn laufende Beiträge an die Pensionskasse. Die Pensionskasse verwaltet und veranlagt diese Beiträge und erbringt direkt Leistungen an die Begünstigten bzw. deren Hinterbliebene. Zusätzlich zu den Beiträgen des Dienstgebers können DienstnehmerInnen Eigenbeiträge einzahlen.
Die Verwaltung und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen erfolgt in sogenannten Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRGen), die vermögensrechtlich von der Pensionskasse getrennt sind. Die Pensionskasse veranlagt das Kapital am Kapitalmarkt und verwaltet die Ansprüche der Anwartschafts – und Leistungsberechtigten auf einem persönlichen Pensionskassenkonto, aus dem die zukünftige Pensionskassenleistung finanziert wird (Kapitaldeckungsverfahren). Um die Sicherheit in einer VRG für das zu verwaltende Vermögen zu gewährleisten, sieht das Pensionskassengesetz spezielle Veranlagungsvorschriften sowie vielseitige Kontrollen vor.
3. Was ist ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell
Die Beiträge des Dienstgebers und die möglichen Eigenbeiträge sind im Kollektivvertrag festgelegt.
Diese Beiträge werden im Rahmen einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft am Kapitalmarkt veranlagt. Den Vorteil guter Börsen- bzw. Veranlagungsjahre, aber auch das Risiko schlechter Börsen- bzw. Veranlagungsjahre trägt die / der DienstnehmerIn bzw. die / der Hinterbliebene. Ebenso trägt die / der DienstnehmerIn die versicherungstechnischen Risken; diese sind – vereinfacht gesagt – die Änderungen jener Faktoren, die den durch die Pensionskasse zu verwendenden Rechnungsgrundlagen zugrunde liegen (z.B. gestiegene Lebenserwartung, geänderte Annahmen hinsichtlich des Eintritts einer Hinterbliebenenpension, Abweichungen von diesen statistischen Annahmen). Aus diesen Gründen wird keine bestimmte Pensionskassenleistung garantiert, sondern können vielmehr die Anwartschaften und Leistungen der Pensionskasse steigen, gleich bleiben oder auch sinken.
Zuschüsse seitens des Staates, des Dienstgebers oder von dritter Seite sind nicht vorgesehen.
4. Wer ist die Bundespensionskasse?
Die Bundespensionskasse Aktiengesellschaft ist eine betriebliche Pensionskasse gemäß Pensionskassengesetz und steht zu 100% im Eigentum der Republik Österreich. Sie übernimmt die Verwaltung und Veranlagung der Pensionskassenansprüche der Bediensteten des Bundes, von LandeslehrerInnen und von Beschäftigten verschiedener ausgegliederter Arbeitgeber und Einrichtungen des Bundes.
5. Wer sind meine Ansprechpartner für Fragen?
Eine Vielzahl an Fragen ist in dieser Broschüre beantwortet. Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Homepage
Sollten Sie darüber hinausgehend noch weitere Fragen zu der von Ihrem Dienstgeber eingerichteten zusätzlichen Altersvorsorge bei der Bundespensionskasse haben, stehen Ihnen Ihr Dienstgeber, die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie unsere Mitarbeiter gerne für Auskünfte und Erklärungen zur Verfügung!
Bundespensionskasse Servicecenter
Traungasse 14-16, 1030 Wien
Mo.- Do. 9.00 h – 16.00 h
Fr. 9.00 h – 14.00 h
per Mail:
oder unter der Telefonnummer 01/503 07 41 – 1990
bzw. Faxnummer 01/503 07 41 – 1955
6. Für wen werden Beiträge in die Pensionskasse einbezahlt?
Die jeweiligen Dienstgeber leisten Beiträge an die Bundespensionskasse für alle Bundesbediensteten und LandeslehrerInnen; für letztere sofern das jeweilige Land über Verordnung den Kollektivvertrag zur Gänze anwendbar erklärt hat. Weitere Voraussetzung ist ein Geburtsdatum nach dem 31.12.1954. Unabhängig vom Geburtsdatum sind erfasst: Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata v und h, BundesbeamtInnen, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß §136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, sowie verschiedene sondervertragliche Dienstverhältnisse.
Nach insgesamt einem ununterbrochenen Dienstjahr (Wartefrist auf Einbeziehung) ab Beginn des Dienstverhältnisses beginnt der Dienstgeber die Beitragsleistung an die Bundespensionskasse. Auch mehrere Dienstverhältnisse hintereinander zum gleichen Dienstgeber, sofern zwischen diesen nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind, entsprechen dem Erfordernis des ununterbrochenen Dienstverhältnisses. Für LehrerInnen gelten die Monate Juli und August nicht als Unterbrechung. Ebenso liegt keine Unterbrechung der Wartezeit bei Karenz, Präsenz- bzw. Zivildienst oder langer Krankheit vor.
Die Einbeziehung erfolgt bis zum 1.1.2009 rückwirkend, wenn im Jahr 2009 die Wartefrist bereits erfüllt wurde.
7. Wie hoch sind die Beiträge, die der Dienstgeber für mich einzahlt?
Der Dienstgeber leistet aktuell einen laufenden Beitrag in Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage (§ 22 Abs. 2 und Abs. 2a GehG bzw. § 49 ASVG ohne Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage; die Bemessungsgrundlage entspricht in etwa jenen Teilen des Monatsbezugs samt Sonderzahlungen, für die Beiträge in die staatliche Pensionsvorsorge geleistet werden).
Wird Ihre Bemessungsgrundlage zB bei langer Krankheit oder durch Übertritt in Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich auch der Pensionskassenbeitrag des Dienstgebers entsprechend.
Zum Zeitpunkt der Einbeziehung leistet der Dienstgeber zusätzlich einen Beitrag für jeden Monat der abgelaufenen Wartefrist (ein Jahr). Für diesen Beitrag wird als Bemessungsgrundlage jene herangezogen, die für die erstmalige Beitragsleistung der laufenden Dienstgeberbeiträge heranzuziehen ist. Sonderzahlungen bleiben in dieser zur Anwendung gelangenden Bemessungsgrundlage unberücksichtigt, jedoch sind diese im monatlichen erhöhten Beitragssatz (0,875%) zur Ermittlung des zusätzlichen Beitrages für die Wartefrist „eingepreist“.
Einbeziehungen im Jahr 2009: Die Einbeziehung in das Pensionskassenmodell erfolgt frühestens mit 1.1.2009. Wird ein/e DienstnehmerIn im Jahr 2009 rückwirkend einbezogen, werden die nachgezahlten laufenden Beiträge sowie allfällige Beiträge für die abgelaufene Wartefrist im Jahr 2009 mit 5% p.a. bis zur Überweisung an die Bundespensionskasse verzinst.
War die / der DienstnehmerIn sowohl im September 2008 als auch am 1.1.2009 im Dienststand, leistet der Dienstgeber für sie / ihn für das Jahr 2008 zusätzlich einen Einmalerlag, sofern die / der DienstnehmerIn nicht bereits entsprechende Beiträge vom Dienstgeber in die Bundespensionskasse erhalten hat. Die Höhe des Einmalbeitrages soll so bemessen werden, als ob der Kollektivvertrag für diese Personengruppe bereits ab 1.1.2008 gegolten hätte.
Sämtliche Beiträge des Dienstgebers verstehen sich inklusive Verwaltungskosten und zuzüglich 2,5% Versicherungssteuer. Lohnsteuern oder Sozialversicherungsbeiträge fallen bei Einzahlung von Beiträgen des Dienstgebers in die Pensionskasse nicht an.
Die konkrete Höhe des individuellen Dienstgeberbeitrages können Sie Ihrer monatlichen Bezugsabrechnung entnehmen bzw. bei Bedarf in der zuständigen Personalstelle erfragen.
Im Falle von zwingenden wirtschaftlichen Gründen könnte der Dienstgeber die Beitragsleistung vorübergehend aussetzen oder einschränken. In diesen Fällen könnte allerdings die / der DienstnehmerIn die Beiträge des Dienstgebers übernehmen, ihre / seine allfälligen eigenen Beiträge auch aussetzen bzw. im selben Ausmaß einschränken oder in der bisherigen Höhe weiterzahlen.
8. Wie lange und wann werden die Beiträge für mich einbezahlt?
Die Beitragszahlung beginnt nach Ablauf der Wartefrist zu dem auf diesen Zeitpunkt nächstfolgenden Beitragsmonat und endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses, mit der Versetzung in den Ruhestand oder mit der Inanspruchnahme einer Leistung.
Die Überweisung der Beiträge erfolgt monatlich im Nachhinein; Fälligkeitstermin ist jeweils der erste Banktag des Folgemonats.
9. Wodurch kann die Beitragszahlung unterbrochen werden?
Für Zeiten, in denen keine Bezugs- bzw. Entgeltansprüche gegenüber dem Dienstgeber bestehen, hat der Dienstgeber keinen Beitrag an die Pensionskasse zu leisten; beispielsweise, wenn
10. Kann ich auch selbst zusätzlich eigene Beiträge in die Pensionskassenvorsorge einzahlen?
Sie haben die Möglichkeit, freiwillig Eigenbeiträge zusätzlich einzubezahlen.
Die Höhe der Eigenbeiträge kann in der „Prozentvariante“ 25%, 50%, 75% oder 100% der Dienstgeberbeiträge betragen. Steuerlich können diese prozentuell bemessenen Eigenbeiträge allenfalls im Rahmen Ihres Sonderausgabentopfes Berücksichtigung finden („Sonderausgabenmodell“), oder Sie können dafür die staatliche Prämie in Anspruch nehmen („Prämienmodell“). Das von Ihnen gewählte Steuermodell kann von Ihnen künftig auch geändert werden.
Als Alternative zur „Prozentvariante“ können Sie die „Fixbetragsvariante“ wählen, in der Sie im Rahmen des „Prämienmodells“ nach § 108a Einkommensteuergesetz (EStG 1988) einen monatlichen Fixbeitrag bis zu EUR 1.000,-- p.a. einbezahlen dürfen, sodass Sie die staatliche Förderung voll ausschöpfen können (siehe Formular „Erklärung zur Leistung von Eigenbeiträgen an die Bundespensionskasse AG“).
Allgemein ist Voraussetzung, dass im jeweiligen Monat für Eigenbeiträge auch der Dienstgeber Beiträge leistet und dass der Eigenbeitrag den monatlichen Nettobezug nicht übersteigt. Eigenbeiträge sind z.B. daher bei Karenz (unter Entfall der Bezüge) nicht möglich, weil in dieser Zeit die Beiträge des Dienstgebers ruhen.
Sämtliche Eigenbeiträge werden durch den Dienstgeber von den Nettobezügen einbehalten und verstehen sich inklusive 2,5% Versicherungssteuer. Die auf Eigenbeiträge entfallenden Verwaltungskosten werden aus Gründen der Steueroptimierung von den Beiträgen des Dienstgebers abgezogen. (Die Steueroptimierung ergibt sich dadurch, dass die Pensionskassenpension aus Eigenbeiträgen wenn das Prämienmodell gewählt wurde zu 100% und sonst zu 75% einkommensteuerfrei ist. Die Pensionskassenpension aus Beiträgen Ihres Dienstgebers unterliegt der regulären Einkommensteuer.
Die Erklärung zur Leistung von Eigenbeiträgen bedarf der Schriftform (eigenes Formular) und wird frühestens im dritten auf die Abgabe der Erklärung beim Dienstgeber folgenden Monat wirksam. Für die Einbeziehungen im Jahr 2009 gibt es gesonderte Fristen.
11. Wann kann ich mit der Leistung von Eigenbeiträgen beginnen?
Beginnen Sie Ihre Leistung von Eigenbeiträgen mit 1.1., so erfolgt im ersten Beitragszahlungsjahr eine rückwirkende Verrechnung der Monatsbeiträge. Selbstverständlich können Sie Ihre Eigenbeiträge aber auch unterjährig, jeweils zum Monatsersten, beginnen. Sie können jedoch frühestens zu jenem Zeitpunkt mit der Eigenbeitragsleistung beginnen, zu dem auch Ihr Dienstgeber seine Beitragsleistung beginnt.
Einbeziehung im Jahr 2009: Für das Jahr 2008 ist eine Nachzahlung der Eigenbeiträge nicht möglich, auch wenn allenfalls der Dienstgeber für 2008 eine einmalige Beitragszahlung erbringt.
12. Wie wirkt sich die Zahlung eigener Beiträge auf die Pensionshöhe aus?
Der Pensionskassenrechner der Bundespensionskasse auf der Homepage www.bundespensionskasse.at soll Ihnen dabei helfen, die ungefähre Höhe der Pensionskassenpension unter gewissen Annahmen abschätzen zu können.
Sie können mit Hochrechnungen durch Eingabe unterschiedlicher Varianten die Auswirkungen der Leistung von Eigenbeiträgen auf die Pensionskassenpension grob abschätzen.
13. Zahlen sich Eigenbeiträge auch wenige Jahre vor Pensionsantritt aus?
Auch bei dieser Überlegung soll Ihnen der Pensionskassenrechner der Bundespensionskasse auf der Homepage www.bundespensionskasse.at helfen.
Sollte es auf Grund der kurzen Beitragszeit zu einer Abfindung der Pensionsansprüche kommen und haben Sie für die Eigenbeitrage staatliche Prämien in Anspruch genommen, sind diese von der Bundespensionskasse an das Finanzamt zurückzuerstatten. Dadurch verringert sich der Auszahlungsbetrag entsprechend. Die aus den staatlichen Prämien lukrierten Veranlagungsergebnisse werden jedoch nicht an das Finanzamt rückerstattet.
Besonders attraktiv ist im Regelfall die Leistung von Eigenbeiträgen über eine lange Laufzeit, unter in Anspruchnahme der staatlichen Prämie mit dem Ziel, eine Zusatzpension von der Pensionskasse zu erlangen.
Haben Sie eine „Prozentvariante“ (25%, 50%, 75% oder 100% der laufenden Dienstgeberbeiträge) gewählt, so kreuzen Sie bitte das gewünschte Ausmaß in Prozent an. In der „Prozentvariante“ können Sie sich anlässlich Ihrer Einbeziehung auch zusätzlich für Eigenbeiträge in Höhe der Beiträge des Dienstgebers für die Wartefrist entscheiden. Für Eigenbeiträge der „Prozentvariante“ können Sie auch die staatliche Prämie in Anspruch nehmen („Prämienmodell“).
Sollten Sie die „Fixbetragsvariante“ wählen und Ihren Beitrag im Rahmen des „Prämienmodells“ geltend machen, so ist die gewünschte Höhe des Beitrages (maximal EUR 1.000,-- p.a.) einzutragen.
Bitte beachten Sie, dass unabhängig von der gewählten Beitragsvariante für die Inanspruchnahme des „Prämienmodells“ der „Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer“ zwingend erforderlich ist.
In diesem Formular ist weiters der Stichtag für den Beginn der Eigenbeitragszahlung zu definieren. Abschließend datieren Sie bitte das Formular und übermitteln es unterfertigt an Ihre zuständige Personalstelle.
Alle DienstnehmerInnen, die einen Antrag auf Einzahlung von Eigenbeiträgen gestellt haben, können die Einkommen-(Lohn-)steuerrückerstattung in Form einer staatlichen Prämie gemäß § 108a EStG 1988 in Anspruch nehmen. Die Abgabe der Erklärung muss nicht jährlich erneuert werden, sondern gilt bis auf Widerruf.
Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:
16. Kann ich die Zahlung von Eigenbeiträgen ändern oder einstellen?
Eine Erhöhung der Eigenbeiträge ist jederzeit möglich; eine weitere Erhöhung kann dann allerdings erst nach einem Zeitraum von weiteren sechs Monaten vorgenommen werden.
Sollte die / der DienstnehmerIn in der Zukunft ihre / seine finanziellen Mittel nicht mehr dieser Vorsorge widmen wollen, kann die Leistung von eigenen Beiträgen jederzeit ohne Angabe von Gründen ausgesetzt, eingeschränkt oder auch endgültig widerrufen werden. Das Aussetzen oder Einschränken gilt zumindest für zwei Jahre. Nach einem Widerruf ist eine einseitige Aufnahme der Leistung von Eigenbeiträgen durch die / den DienstnehmerIn während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses nicht möglich.
Die Erklärung zur Änderung der Leistung von Eigenbeiträgen bedarf ebenfalls der Schriftform (eigene Formulare) und wird frühestens im dritten auf die Abgabe der Erklärung beim Dienstgeber folgenden Monat wirksam.
17. Wie erfolgt die Beitragszahlung in die Pensionskasse?
Wenn ein/e DienstnehmerIn sich dazu entschieden hat, Eigenbeiträge in die Bundespensionskasse einzuzahlen, wird der gewählte Eigenbeitrag im Rahmen der monatlichen Entgelt- bzw. Bezugsabrechnung direkt vom Dienstgeber vom Bezug einbehalten und gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag zu Beginn des Folgemonats an die Bundespensionskasse überwiesen.
In allen Beitragsvarianten ist zusätzlich die Versicherungssteuer (2,5%) zu entrichten. Diese Berechnung nimmt der Dienstgeber bei Abfuhr Ihrer Beiträge vor. Die auf die Eigenbeiträge entfallenden Verwaltungskosten der Pensionskasse werden vom Dienstgeberbeitrag abgezogen.
18. Gibt es eine „Kontoinformation“?
Als Anwartschaftsberechtigte/r erhalten Sie jedes Jahr etwa zur Jahresmitte des Folgejahres (nach Abschluss aller Bilanzierungsarbeiten) eine sogenannte „Kontoinformation“ von der Bundespensionskasse.. Diese enthält neben vielen anderen Informationen die auf Ihr persönliches Pensionskassenkonto gebuchten Beiträge des letzten Jahres sowie einen aktuellen Stand der Deckungsrückstellung (siehe Pensionskassen Lexikon) und die daraus unter speziellen Annahmen auf Basis des Geschäftsplanes der Pensionskasse ermittelte Pension.
19. Welche Leistungen erbringt die Bundespensionskasse?
Aus der Pensionskassenvorsorge gebühren bei Vorliegen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen folgende Leistungen:
Alle Leistungsberechnungen erfolgen entsprechend dem von der Finanzmarktaufsicht genehmigten Geschäftsplan der Bundespensionskasse (versicherungsmathematische Grundlage für die Ermittlung der Anwartschaften und Ansprüche der Berechtigten - siehe Pensionskassen Lexikon). Im Kollektivvertrag wurden insbesondere nachstehende Parameter für diesen Geschäftsplan fixiert:
20. Was ist bei der Alterspension zu beachten?
| Voraussetzung für BeamtInnen: | Alterspension gebührt den BeamtInnen ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand mit Ausnahme des Falls der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder nach § 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 RDG. |
| Voraussetzung für ehemalige BeamtInnen und Vertragsbedienstete: | bis 2017: ab Vollendung des für Dienstnehmerinnen gemäß der jeweils geltenden Fassung des ASVG geltenden Mindestalters für eine vorzeitige gesetzliche Alterspension bei langer Versicherungsdauer* unter der Voraussetzung der Beendigung des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses ab 2018: ab dem vollendeten 60. Lebensjahr *das Alter der Frauen ist für beide Geschlechter maßgeblich - siehe § 607 Abs. 10 Z 2 ASVG |
| Zusätzliche Voraussetzung für alle: | Auch jedes andere aktive Dienstverhältnis zum Bund* muss beendet sein. Als aktives Dienstverhältnis gilt:
- privatrechtliches Dienstverhältnis |
| Höhe: | Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung (siehe Pensionskassen Lexikon) gemäß dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Bundespensionskasse. |
| Dauer: | Die Alterspension gebührt lebenslang. |
21. Was ist bei der Berufsunfähigkeitspension zu beachten?
| Voraussetzung für BeamtInnen: | Berufsunfähigkeitspension gebührt BeamtInnen mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. |
| Voraussetzung für Vertragsbedienstete: | Berufsunfähigkeitspension gebührt Vertragsbediensteten wenn sie / er vor Vollendung des Mindestalters für die Alterspension nachweislich* einen Anspruch auf eine staatliche Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension hat unter der Voraussetzung der Beendigung des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses. * rechtskräftiger Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers |
| Zusätzliche Voraussetzung für alle: | Auch jedes andere aktive Dienstverhältnis zum Bund* muss beendet sein. Als aktives Dienstverhältnis gilt:
- privatrechtliches Dienstverhältnis |
| Höhe: | Die Höhe der Leistung ergibt sich bei Eintritt des Leistungsfalls vor der Vollendung des 50. Lebensjahres aus der Verrentung der gesamten zum Anfallszeitpunkt vorhandenen Deckungsrückstellung (siehe Pensionskassen Lexikon) zuzüglich der Summe jener Beiträge, die der Dienstgeber auf Basis des zuletzt gezahlten Dienstgeberbeitrages bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres geleistet hätte. Bezugskürzungen nach § 13c GehG und nach § 24 VBG werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ab dem 50. Lebensjahr ergibt sich die Höhe der Leistung aus der Verrentung der vorhandenen Deckungsrückstellung. |
| Dauer: | Die Berufsunfähigkeitspension gebührt auf Dauer der Berufsunfähigkeit: - Anspruch auf Ruhebezug auf Grund einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit - Staatliche Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension bzw. lebenslang: - sobald die/der Leistungsberechtigte das Mindestalter für die Leistung einer Pensionskassen-Alterspension an ehemalige BeamtInnen und Vertragsbedienstete erreicht hat (siehe diese Voraussetzung bei der Alterspension) |
22. Was ist bei der Witwen- bzw. Witwerpension zu beachten?
| Voraussetzung: | Witwen- und Witwerpension gebührt der Ehegattin / dem Ehegatten, sofern die Ehe zum Todeszeitpunkt aufrecht war. Sie gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits ein Anspruch auf eine Pensionskassen-Alters- oder Berufsunfähigkeitspension bestanden hat. |
| Höhe: | Die Höhe dieser Pension beträgt 40% der Pensionskassenpension, auf die die / der Verstorbene zum Todeszeitpunkt Anspruch gehabt hat. Bei Tod der / des Verstorbenen noch vor deren / dessen Anspruch auf eine eigene Pensionskassenpension beträgt die Witwen- und Witwerpension 40% der „fiktiven Berufsunfähigkeitspension“*. *Die „fiktive Berufsunfähigkeitspension“ ist die Berufsunfähigkeitspension, auf die die / der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. |
| Dauer: | Die Witwen- und Witwerpension gebührt grundsätzlich lebenslang. Eine allfällige Wiederverehelichung führt zur Einstellung der Pensionsleistung. Es wird in diesem Fall ein Abfindungsbetrag in Höhe der 42-fachen zuletzt bezogenen monatlichen Witwen- bzw. Witwerpension geleistet, maximal jedoch die vorhandene Deckungsrückstellung (siehe Pensionskassen Lexikon). |
23. Was ist bei der Waisenpension zu beachten?
| Voraussetzung: | Anspruch auf Waisenpension gebührt den Kindern der / des Verstorbenen im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG, sofern diese nachweislich einen Anspruch auf eine Pensionsleistung gem. § 260 ASVG oder gem. § 17 PG 1965 (staatliche Waisenpension) haben. Sie gebührt nur, wenn die Kindeseigenschaft vor Anfall einer Pensionskassen-Alters- oder Berufsunfähigkeitspension der / des Verstorbenen vorgelegen ist. |
| Höhe: | Die Höhe dieser Pension beträgt 10% der Pensionskassenpension, auf die die / der Verstorbene zum Todeszeitpunkt Anspruch gehabt hat. Bei Tod der / des Verstorbenen noch vor deren / dessen Anspruch auf eine eigene Pensionskassenpension beträgt die Waisenpension 10% der „fiktiven Berufsunfähigkeitspension“*. Bei Vollwaisen beträgt die Pension 20%. *Die „fiktive Berufsunfähigkeitspension“ ist die Berufsunfähigkeitspension, auf die die / der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. |
| Dauer: | Die Waisenpension gebührt, solange ein Anspruch auf staatliche Waisenpension gemäß den oben angeführten Voraussetzungen besteht. |
24. Ist das Gesamtausmaß der Hinterbliebenenpensionen begrenzt?
| Gesamtausmaß: | Das Gesamtausmaß der Hinterbliebenenpensionen ist mit 100% der („fiktiven“) Pensionsleistung der / des Verstorbenen begrenzt. Bei Übersteigen dieser Obergrenze werden alle Hinterbliebenenpensionen anteilsmäßig gekürzt; diese Festsetzung erfolgt einmalig zum Leistungsfall. |
25. Wie kann ich die ungefähre Höhe der Pension erfahren?
Der Pensionskassenrechner der Bundespensionskasse auf der Homepage www.bundespensionskasse.at soll Ihnen dabei helfen, die ungefähre Höhe der Pensionskassenpension unter gewissen Annahmen abschätzen zu können.
Sie können durch die Hochrechnung mit verschiedenen Annahmen die Auswirkungen dieser Parameter auf die Pensionskassenpension grob abschätzen, insbesondere die Bedeutung
Darüber hinaus erhält jeder Berechtigte einmal jährlich eine „Kontoinformation“ (siehe Fragestellung bei den Beiträgen)
Wird das Dienstverhältnis vor Erfüllung der Voraussetzungen für eine Pensionskassenpension beendet, sind die Anwartschaften aus Dienstgeberbeiträgen und Eigenbeiträgen sofort unverfallbar. Sollte unmittelbar nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zum selben Dienstgeber ein neues Dienstverhältnis beginnen, das auch dem Kollektivvertrag unterliegt, dann werden Sie so gestellt, als gäbe es keine Beendigung des Dienstverhältnisses.
Auf Grund Ihrer unverfallbaren Anwartschaften wird im konkreten Anlassfall der sogenannte „Unverfallbarkeitsbetrag“ für Sie berechnet.
Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem Maximum aus 100% der der / dem Anwartschaftsberechtigten zum jeweiligen Austrittsstichtag zugeordneten Deckungsrückstellung (siehe Pensionskassen Lexikon) abzüglich Verwaltungskosten oder 95% der der / dem Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Deckungsrückstellung zuzüglich 95% des Anteils an der Schwankungsrückstellung (siehe Pensionskassen Lexikon).
Bei unterjährigem Ausscheiden erfolgt die Berechnung insbesondere unter Berücksichtigung des Rechungszinsfusses und der versicherungstechnischen Fortschreibung bis zum Austrittszeitpunkt. Die Schwankungsrückstellung wird in Höhe ihres Wertes zum letzten Bilanzstichtag der Bundespensionskasse festgestellt.
Die Pensionskasse ist gemäß Pensionskassengesetz berechtigt, bei Berechnung oder Übertragung (siehe gleich unten) des Unverfallbarkeitsbetrages jeweils einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens einem Prozent des Unverfallbarkeitsbetrages, aber nie mehr als EUR 300,-- (Stand 2006, danach wertangepasst mit Verbraucherpreisindex) je Unverfallbarkeitsbetrag, einzubehalten.
Übersteigt der Unverfallbarkeitsbetrag zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses die dafür gesetzlich festgelegte Grenze (2010: EUR 10.500,--), kann von Ihnen in einer der folgenden Varianten über den Unverfallbarkeitsbetrag verfügt werden („Rucksackprinzip“):
Wenn Sie binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung des Unverfallbarkeitsbetrages abgeben, erfolgt eine Beitragsfreistellung. Sie können auch zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung Ihrer beitragsfreien Anwartschaft in die Pensionskasse oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen. In diesem Fall wird, unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Anwartschaftsentwicklung, neuerlich ein Unverfallbarkeitsbetrag für Sie errechnet.
Liegt der Wert des Unverfallbarkeitsbetrages unter der gesetzlichen Abfindungsgrenze (2010: EUR 10.500,--), wird dieser bei Vorhandensein aller auszahlungsrelevanten Informationen an die / den DienstnehmerIn ausgezahlt und ein entsprechendes Informations¬schreiben von der Bundespensionskasse an die / den DienstnehmerIn versandt. Eine separate Antragstellung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
*im Sinne des § 5 Z. 4 Pensionskassengesetz
27. Kann es statt einer laufenden Pension auch eine Pensionsabfindung geben?
Das Pensionskassengesetz sieht grundsätzlich laufende Pensionszahlungen vor. Übersteigt der Wert der Pensionskassenleistungen zum Zeitpunkt der ersten Pensionsleistung die dafür gesetzlich festgelegte Grenze (2010: EUR 10.500,--) nicht, erhalten Sie von der Bundespensionskasse eine Einmalzahlung (Pensionsabfindung).
Eine separate Antragstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Pensionsabfindung wird direkt auf das Konto der / des Leistungsberechtigten überwiesen. Voraussetzung ist, dass die Bundespensionskasse eine korrekte Austrittsmeldung von Ihrem Dienstgeber erhält. Die / der Leistungsberechtigte erhält von der Bundespensionskasse ein Informationsschreiben.
28. Wie werden die Pensionsleistungen angepasst?
Die Pensionen werden alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31.12.) unter Zugrundelegung des Veranlagungserfolges und unter Berücksichtigung weiterer relevanter Parameter (z.B. versicherungstechnisches Ergebnis, Dotierung oder Auflösung der Schwankungsrückstellung - siehe Pensionskassen Lexikon) angepasst.
Die Anpassungen der Pensionen werden wesentlich durch das Veranlagungsergebnis und damit durch die Entwicklungen auf den Kapitalmärkten bestimmt. Aus diesem Grund können Versorgungsleistungen steigen, gleich bleiben oder sinken.
Auch Änderungen jener Faktoren, die den durch die Pensionskasse zu verwendenden Rechnungsgrundlagen zugrunde liegen, wie z.B. eine gestiegene Lebenserwartung oder geänderte Annahmen hinsichtlich des Eintritts einer Hinterbliebenenpension sowie Abweichungen von diesen Annahmen, können zu einer Veränderung der Höhe der Leistungen nach oben oder unten führen.
Die Veränderung der Pensionsleistung erfolgt in der Regel im Wege der Nachverrechnung im Laufe des Folgejahres nach Feststellung des Jahresergebnisses des Vorjahres.
29. Wie erfolgt die konkrete Pensionsauszahlung?
Die erste Pensionsauszahlung erfolgt nach Antragstellung bei der Bundespensionskasse und frühestens mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monat. Da die Abwicklung des Pensionsfalles einige Zeit in Anspruch nimmt, kann es zu Verzögerungen bei der erstmaligen Überweisung kommen.
Bis auf Weiteres ist vorgesehen, dass Sie direkt von der Bundespensionskasse kontaktiert werden und die entsprechenden Formulare zugesandt erhalten. Voraussetzung ist, dass die Bundespensionskasse eine korrekte Austrittsmeldung von Ihrem Dienstgeber erhält.
Die Auszahlung erfolgt 14x jährlich, monatlich im Nachhinein in den ersten Tagen (spätestens zum 5.) des Folgemonats. Die 13. Zahlung gebührt zum 1. Juni, die 14. zum 1. November.
Die Pensionen werden nur auf ein Konto überwiesen, über das die / der PensionsempfängerIn bzw. ihr / sein gesetzlicher Vertreter verfügungsberechtigt ist. Außerdem müssen sich auch alle weiteren Kontozeichnungsberechtigten sowie das Kreditinstitut schriftlich verpflichten, die Pensionsleistungen der Pensionskasse zu ersetzen, die infolge des Todes der Pensionsempfängerin / des Pensionsempfängers zu Unrecht überwiesen worden sind.
Die Versteuerung der Pensionsleistung wird direkt von der Bundespensionskasse bzw. von der für Sie zuständigen pensionsauszahlenden Stelle durchgeführt (in der Regel erfolgt ab dem zweiten Auszahlungsjahr eine gemeinsame Versteuerung durch jene Stelle, die die staatliche Pension auszahlt).
30. Kann es auch zu einer Rückforderung von ausbezahlten Pensionen kommen?
Die Pensionskasse ist berechtigt, zu Unrecht erbrachte Pensionsleistungen binnen drei Jahren ab deren Entrichtung zurückzufordern, insbesondere wenn der Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Informationspflichten herbeigeführt wurde oder zu erkennen war, dass die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebühren. Die Pensionskasse ist auch berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Pensionskassenleistungen aufzurechnen und gegenüber den leistungsberechtigten Hinterbliebenen geltend zu machen.
Das Pensionskassenguthaben bleibt in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (siehe Pensionskassen Lexikon) zugunsten der übrigen Einbezogenen erhalten.
32. Was muss ich konkret machen, wenn ich in Pension gehe?
Der Dienstgeber meldet die Auflösung von Dienstverhältnissen bzw. die Versetzungen in den Ruhestand monatlich an die Bundespensionskasse.
Zusätzlich benötigt die Bundespensionskasse einen ausgefüllten Antrag, sowie weitere, für die einzelnen Pensionsarten relevante Dokumente (z.B. bei Berufsunfähigkeit den Bescheid des gesetzlichen Pensionsversicherungsträgers). Die erforderlichen Formulare werden bis auf weiteres und sofern eine korrekte Meldung durch den Dienstgeber erfolgt ist direkt von der Bundespensionskasse an den Berechtigten zugestellt.
Nach Erhalt aller notwendigen Dokumente wird die Höhe des Pensionsanspruchs berechnet und mit der Zahlung der Pension begonnen.
Liegt der Wert der Pensionsansprüche unter der gesetzlichen Abfindungsgrenze (2010: EUR 10.500,--), wird dieser bei Vorhandensein aller auszahlungsrelevanten Informationen an die / den DienstnehmerIn ausgezahlt und ein entsprechendes Informationsschreiben von der Bundespensionskasse an die / den DienstnehmerIn versandt. Eine separate Antragstellung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Die Beiträge, die der Dienstgeber für Sie einzahlt, sind lohnsteuer- und abgabenfrei, gelten also nicht als Gehaltsbestandteil und kommen Ihnen – abzüglich der Verwaltungskosten der Pensionskasse und der Versicherungssteuer – zugute.
Der Teil der Pension, der durch Beiträge des Dienstgebers finanziert wurde, ist lohnsteuerpflichtig, jedoch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
Übersicht: Steuerliche Behandlung der Dienstgeberbeiträge und der daraus finanzierten Pension

Ihre Eigenbeiträge können Sie steuerlich entweder steuermindernd in Ihrem Sonderausgabenrahmen (§ 18 EStG) oder im Rahmen der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge (§ 108a EStG) nutzen. Die staatliche Prämie für Eigenbeiträge an eine Pensionskasse kann zusätzlich zur staatlichen Prämie für eine allenfalls bestehende individuelle Zukunftsvorsorge (§ 108g EStG) in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen, insbesondere zur prämienbegünstigten Pensionsvorsorge, finden Sie bei den Fragen zu den Beiträgen. Zu beachten ist auch die unterschiedliche Besteuerung der Pensionskassenpension, je nachdem, welches Steuermodell für die Beiträge genutzt wurde.
| Sonderausgabenmodell | Prämienmodell | |
| Eigenbeiträge | können innerhalb des persönlichen Sonder-ausgabenrahmens geltend gemacht werden | bis max. EUR 1.000,-- p.a.: Inanspruchnahme einer staatlichen Prämie in Höhe von 9% d.h. max. EUR 90,-- p.a. (Wert 2010*). |
| Pension aus diesen Dienstnehmerbeiträgen | zu 75% steuerfrei** | zu 100% steuerfrei |
* Die Prämie wird vom Staat innerhalb einer Bandbreite von 8,5% und 13,5% jährlich neu festgelegt
** gilt auch, wenn die Beiträge innerhalb des persönlichen Sonderausgabentopfes keinen Platz gefunden haben
Übersicht: Steuerliche Behandlung der Beiträge der DienstnehmerInnen und der daraus finanzierten Pension

HINWEIS:
In der Mehrzahl der Fälle wird das Prämienmodell günstiger als das Sonderausgabenmodell sein. Beachten Sie aber bitte, dass im Fall einer Barabfindung des Pensionsguthabens die Prämie zurückzuzahlen ist und von der Bundespensionskasse für Sie an das Finanzamt abgeführt wird!
35. Wie wird eine Barabfindung steuerlich behandelt?
Derzeit (Stand 2010) ist diese steuerfrei.
Erläuterung zum Stand 2010:
Eine derartige Barabfindung ist mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung dieses Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt. Da die tarifmäßige Steuer derzeit bis zu einem Einkommen von EUR 11.000,-- jährlich einen Steuersatz von 0% vorsieht und die Barabfindung maximal EUR 10.500,-- (Stand 2010) beträgt, ist diese steuerfrei.
36. Wie erhalte ich im staatlichen Prämienmodell meine Prämie?
Die staatliche Prämie können Sie mit dem Formular „Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)“ beantragen. Übermitteln Sie dazu bitte das ausgefüllte und mit Datum unterfertigte Antragsformular der zuständigen Personalstelle Ihres Dienstgebers zur Erfassung und Information der Bundespensionskasse.
Das Antragsformular finden Sie auch im Internet unter www.bundespensionskasse.at. Weiters erhalten Sie das Antragsformular bei jedem Finanzamt. Die Bundespensionskasse beantragt für Sie die Prämie und schreibt die Prämie Ihrem Pensionskassenkonto gut. Die Prämie erhöht somit Ihre zukünftige Pension.
37. Welche Steuervorteile gibt es noch?
Die gesetzliche Versicherungssteuer beträgt nur 2,5% der eingezahlten Beiträge.
Die Veranlagungserträge auf Ihrem Pensionskassenkonto sind steuerfrei!
Die Barabfindung von Leistungsansprüchen bzw. von unverfallbaren Anwartschaften erfolgt derzeit ebenfalls steuerfrei, wenn das Pensionskassenguthaben den Abfindungsgrenzbetrag von EUR 10.500.-- (Stand 2010) nicht übersteigt.
38. Wie sieht der generelle Ablauf der Vermögensveranlagung aus?
Eine Pensionskasse hat die Funktion Anwartschaftsberechtigten Pensionen zuzusagen und Pensionen an Leistungsberechtigte bzw. Hinterbliebene auszuzahlen. Damit ist die Entgegennahme von Beiträgen und nach Abzug der Versicherungssteuer und Verwaltungskosten die Veranlagung dieser Beiträge am Kapitalmarkt verbunden.
Grundsätzlich werden die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten (AWLB) eines Arbeitgebers in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) der Pensionskasse verwaltet bzw. deren Guthaben darin veranlagt. Eine VRG ist eine Verwaltungseinheit, die über den Bestand der AWLB die Veranlagungs- und versicherungstechnischen Risiken untereinander aufteilt.
Die Veranlagung des Vermögens erfolgt nach dem „allgemeinen Vorsichtsprinzip“. Dabei wird u.a. darauf geachtet, dass das Vermögen zum größtmöglichen Nutzen der Berechtigten veranlagt wird und die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität dieses Vermögens gewährleistet ist. Eine Mindestertragsgarantie ist daher nicht notwendig und auch nicht vorgesehen.
Die VRG unterliegt den Vorschriften des Pensionskassengesetzes (PKG) in der jeweils geltenden Fassung.
Im Sinne einer effizienten und transparenten Erfolgskontrolle werden die Ergebnisse der Veranlagung laufend überprüft, analysiert und in den Gremien der Pensionskasse berichtet und diskutiert. Die generelle Steuerung des Portefeuilles in den VRGen erfolgt über die Benchmark (=strategische Vermögensallokation/Veranlagungsmix). Dabei ist sowohl auf Ertragsziele als auch auf die Vorgaben aus dem Risikomanagement Rücksicht zu nehmen. Die Vermögensverwaltung der Bundespensionskasse kann von den Benchmarkvorgaben in einem vom Aufsichtsrat definierten Ausmaß abweichen (taktische Asset Allokation), wobei auch Risikolimite zu beachten sind.
Die Bundespensionskasse verfolgt einen ausgewogenen Veranlagungsstil. Maximal 32% des Vermögens dürfen derzeit in Aktien investiert werden. Die Veranlagung darf nur durch fachlich geeignete Personen erfolgen.
Die Bundespensionskasse ist bestrebt ethischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien Rechnung zu tragen.
Der Großteil der Vermögenswerte (Wertpapiere, Fondsanteile, Barmittel, sonstige Vermögenswerte) wird in einem Spezialfonds gemäß Investmentfondsgesetz gehalten, dessen Fondsmanager die Bundespensionskasse ist. Die VRGen sind auf Basis ihrer Vermögensallokation an diesem Spezialfonds beteiligt.
Der Vorstand erstattet dem Aufsichtsrat der Bundespensionskasse zumindest vierteljährlich Bericht.
39. Wie sieht das Risikomanagement aus?
Der Diskussion um die Gestaltung der strategischen Vermögensallokation geht eine Überprüfung durch die Vermögensverwaltung und das Risikomanagement voran. Mit dem Aufsichtsrat wurde eine Übereinkunft erzielt, dass eine bestimmte Mindestrendite über einen mehrjährigen Zeitraum stets mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% nicht unterschritten werden soll. Daraus ergibt sich eine klare Beschränkung für die Veranlagungsmöglichkeiten und -risiken sowohl in der strategischen als auch in der tatsächlichen Vermögensallokation.
40. Wie sieht die Benchmark (strategische Vermögensallokation) aus?
Die Benchmark wird für jede VRG vom Aufsichtsrat der Bundespensionskasse festgelegt. Dabei wird den Zielen Ertragsmaximierung und Einhaltung der Risikolimite gleichermaßen Rechnung getragen. Als Benchmarkindizes werden weitgehend marktübliche Indizes verwendet. Die Benchmark und ihre Quoten werden vom Aufsichtsrat von Zeit zu Zeit geändert. Diese Änderung der Benchmark erfolgt meist, wenn es zu einer Änderung der Annahmen kommt oder der Vermögenszuwachs eine weitere sinnvolle Streuung der Vermögenswerte nahelegt.

41. Wie sieht die taktische Allokation aus?
Die Vermögensverwaltung der Bundespensionskasse darf in gewissen Bandbreiten von den Benchmarkgewichten abweichen. Diese Abweichungsbänder werden für jede VRG und für jede Anlageklasse vom Aufsichtsrat festgelegt. Auch bei einer Abweichung von den Benchmarkgewichten sind stets die Vorgaben aus dem Risikomanagement einzuhalten.
42. Wie erfolgt die Auswahl von externen Fondsmanagern?
Die Auswahl von aktiv extern gemanagten Investmentfonds und Exchange Traded Funds (ETFs) erfolgt durch die Bundespensionskasse. Durch Bestandsvergütungen bei Publikumsfonds, die dem Vermögen der VRGen zufließen, wird eine Managementgebühr angestrebt, die der Kostenstruktur von Großanlegerfonds entspricht. Die bei Publikumsfonds üblichen Ausgabeaufschläge entfallen meist im Zuge der Verhandlungen mit den Fondsgesellschaften.
43. Wie erfolgt die Berechnung und Veröffentlichung der Performance?
Die Berechnung der Performance erfolgt auf Basis der Methode der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) für Pensionskassen. Die Performanceinformation finden Sie jährlich in Ihrer Kontoinformation, die Ihnen etwa zur Jahresmitte des Folgejahres (nach Beschlussfassung über den Jahresabschluss) zugestellt wird. Mit Ihrer ersten Kontonachricht werden Sie auch ein Passwort erhalten, mit dem Sie spätestens sechs Wochen nach Quartalsende in einem passwortgeschützen Bereich auf www.bundespensionskasse.at die Performance und Veranlagungsstruktur im abgelaufenen Quartal abfragen können.
44. Welchen Zeithorizont hat die Veranlagung und welche Risken sind damit verbunden?
Die Veranlagung ist grundsätzlich langfristig ausgerichtet, wird jedoch durch die gesetzlichen Bestimmungen in Jahresperioden zerteilt (Geschäftsjahr), wodurch es auf Grund der jeweiligen Kapitalmarktsituation systembedingt zu Schwankungen der Veranlagungsergebnisse kommt. Aufgrund dieser Schwankungen, aber auch aufgrund von versicherungstechnischen Risiken (z.B. Änderungen der Wahrscheinlichkeiten für Berufsunfähigkeit oder der Sterblichkeit), können die Ansprüche der AWLB in der Bundespensionskasse steigen, gleich bleiben oder sinken.
Die Veranlagungserträge in der Pensionskasse sind von der Kapitalertragsteuer befreit.

45. Wie sicher sind Pensionskassen?
Innerhalb des österreichischen Pensionskassensystems wurden zum Schutz der veranlagten Gelder mehrere Kontroll- und Prüfinstanzen eingeführt.
Aufsicht, externe Kontrolle
Pensionskassen werden von der Finanzmarktaufsicht (FMA) beaufsichtigt.
Weiters haben Pensionskassen als externes Prüforgan einen unabhängigen Prüfaktuar (das ist ein externer versicherungsmathematischer Sachverständiger) zu bestellen, der jedes Jahr die Geschäftsgebarung im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan zu prüfen hat.
Sein Bericht geht an die FMA und den Abschlussprüfer.
Darüber hinaus ist von der Pensionskasse ein Abschlussprüfer zu bestellen.
Neben laufenden Berichten und Kontrollen bedarf jede Änderung des Geschäftsplanes der Pensionskasse der Bestätigung durch den Prüfaktuar und der Genehmigung durch die FMA.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat von Pensionskassen setzt sich neben Vertretern des Eigentümers der Pensionskasse aus Vertretern der Berechtigten zusammen, womit eine verstärkte Kontrolle der Pensionskassen gewährleistet ist. Der Aufsichtsrat der Bundespensionskasse gibt u.a. den Rahmen für die Veranlagung des Vermögens vor.
Eigentümer
Die Bundespensionskasse steht im 100%igen Eigentum des Bundes. Der Eigentümer Bund sorgt für die notwendige Kapitalausstattung der Bundespensionskasse. Er ist in der höchsten Bonitätsstufe (AAA) eingestuft.
Informationspflichten
Pensionskassen haben für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Einzelkonten zu führen. Sie sind jährlich mit Stichtag zum Jahresabschluss unter anderem über den jeweiligen Stand des angesparten Pensionsguthabens zu informieren.
Absicherung im Konkursfall
Im Fall des Konkurses einer Pensionskasse gehört das in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten angesammelte Vermögen nicht zur Konkursmasse. Es steht daher definitiv nicht zur Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger zur Verfügung. Ebenso ist das Vermögen dem Zugriff des einzahlenden Arbeit- und Dienstgebers entzogen. Damit ist für die zukünftigen Pensionsbezieher das angesparte Kapital jedenfalls insolvenzgesichert.
46. Welche Pflichten hat der Dienstgeber?
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Berechtigten bei Einbeziehung über den Abschluss und, soweit die Berechtigten davon betroffen sind, über spätere Änderungen des Kollektiv- und Pensionskassenvertrages zu informieren (solange das beitragspflichtige Dienstverhältnis aufrecht ist).
Darüber hinaus hat der Dienstgeber die Pensionskasse über alle für die Beiträge, Anwartschaften und Leistungen erheblichen Umstände und Daten sowie deren Änderung unverzüglich zu informieren. Der Dienstgeber hat insbesondere auch die die Anwartschaftsberechtigten betreffenden Meldungen an die Pensionskasse weiterzuleiten.
47. Welche Pflichten hat die DienstnehmerIn / der Dienstnehmer?
Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind verpflichtet, der Bundespensionskasse alle für die Beiträge, Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Umstände und Daten sowie deren Änderung unverzüglich schriftlich zu melden. Solange das Dienstverhältnis zum Dienstgeber aufrecht bzw. keine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, sind die genannten Informationen dem Dienstgeber bekannt zu geben, der diese an die Pensionskasse weiterleitet.
Die Pensionskasse ist in begründeten Fällen berechtigt, von Leistungsberechtigten die Übersendung einer Lebensbestätigung zu verlangen.
48. Was muss ich bei Vertragsabschluss eigentlich unterschreiben?
Eine allfällige Beitrittserklärung oder ein separater Vertrag ist nicht zu unterschreiben. Im Sinne des kollektiven Vorsorgewerkes wurde ein entsprechender Kollektivvertrag verhandelt, der für Sie Gültigkeit hat und zur Anwendung gelangt.
Wenn Sie Eigenbeiträge leisten möchten, ist die „Erklärung zur Leistung von Eigenbeiträgen an die Bundespensionskasse AG“ auszufüllen und zu unterzeichnen. Im Fall der Inanspruchnahme der staatlichen Prämie für diese Eigenbeiträge wird auch der „Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)“ benötigt. Diese Formulare sind bei der zuständigen Personalstelle abzugeben.